§ 1 |
Der Verein führt den Namen „Fritz Riebold Gesellschaft e.V.“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
§ 2 |
Der Verein bezweckt, das geistige Kulturgut der
Christlichen Pfadfinder zu pflegen und dem an die Bibel gebundenen
missionarischen und sozialen Auftrag der Kreuzpfadfinder zu
dienen. Unter anderem gibt der Verein dazu die Zeitschrift –
kreuzwacht – heraus, die jedes Mitglied, das seinen Beitrag
bezahlt, kostenlos erhält. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes des zweiten Teils der Abgabenordnung vom 16. März 1976. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; ihre Auslagen können ihnen erstattet werden. |
§ 3 |
Der Verein will seine Zwecke durch freiwillige Beiträge seiner Mitglieder und durch Spenden, Zuwen-dungen, letztwillige Verfügungen und Erträgnisse erreichen. |
§ 4 |
Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele
des Vereins fördern will. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 50, -- EURO. Jedes Mitglied schätzt darüber hinaus selbst ein, welchen Betrag es dem Verein zuwenden will. |
§ 5 |
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
§ 6 |
Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre
zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Stellungnahme zum Bericht des Vorstandes - Stellungnahme zum Kassenbericht des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes - Wahl des Vorstandes - Wahl von zwei Rechnungsprüfern Aus besonderem Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer La-dungszeit von einer Woche einberufen. Wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, muß der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Mitgliederversammlung einladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unverzüglich eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
§ 7 |
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, die
von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden,
nämlich: - dem Vorsitzenden, - drei stellvertretenden Vorsitzenden, - einem Kassenwart und - einem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Der Vorsitzende und einer der Stellvertreter, der durch Vorstandsbeschluß allgemein dazu bestimmt wird, vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Stellvertreter ist im Innenverhältnis aber nur dann befugt, den Vorsitzenden zu vertreten, wenn dieser verhindert ist. Dies gilt auch, falls der Stellvertreter gemäß §§ 6 Abs. 1, Satz 2, 7 Abs. 5 und 8 Abs. 1 Satz 2 tätig wird, in welchen Fällen er dann die Rechte des Vorsitzenden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Verlauf der Vorstandssitzungen ist zu protokollieren. |
§ 8 |
Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts ande-res
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Diese Satzung kann geändert werden, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, jedoch mindestens die Hälfte aller Mitglieder, zustimmt. Es kann auch schriftlich abgestimmt werden. |
§ 9 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 10 |
Der Verein kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Ein eventuell vorhandenes Vermögen fällt an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung kann den Zweck vorher näher bestimmen. |